Zusammenfassung der Rechtslage. Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die Paragraphen auf das Polizeigesetz von Mäckpomm (SOG-MV).
An eingerichteten Kontrollstellen wie denen vor dem Gelände darf die Polizei:
a) Die Personalien aller Fahrzeuginsassen feststellen, weil es sich um eine Kontrollstelle nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 handelt. -> Ausweis zeigen.
b) INSOFERN nach §53 Abs. 1 Nr. 1 tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass etwas Verbotenes sicherzustellen ist, die Insassen durchsuchen. Definition: Die Durchsuchung endet an der Körperoberfläche.
-> Solche tatsächlichen Anhaltspunkte im Auto zu haben ist ja noch absurder als unter Substanzeinfluss zu fahren.
Tatsächliche Anhaltspunkte sind jedenfalls NICHT Marke, Typ, Design des Fahrzeugs, nicht-explizite Kleidung der Insassen, der Standort der Kontrolle, oder die "polizeiliche Erfahrung", dass auf Festivals Drogen konsumiert werden. Die Tatsachenbasis muss sich auf die Person individuell beziehen.
c) INSOFERN ebensolche tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, das Fahrzeug komplett durchsuchen (§ 57).
d) ANSONSTEN nur nach § 27a Nr. 1 das Fahrzeug "kurzzeitig" in "Augenschein" nehmen (sogenannte "Anhalte- und Sichtkontrolle").
-> Augenschein heisst nur gucken, nicht anfassen. Wäre mal spannend gerichtlich entscheiden zu lassen, ob der Einsatz von Hunden eigentlich von § 27a Nr. 1 gedeckt ist.
e) Ohne konkretisierten Grund das Fahrzeug auf FahrTAUGLICHKEIT bzw. Vorschriftsmässigkeit und den Fahrer auf FahrBERECHTIGUNG prüfen, sowie allerlei Fangfragen stellen, um die betroffene Person dazu zu verleiten, sich zu verplappern.
Sie darf hingegen zu keinem Zeitpunkt und unter keinen Umständen:
f) Einen Atemalkohol-, Drogenwisch- oder Urintest verlangen bzw. zwangsweise durchführen. Mangels Beweiskraft sind diese Tests immer unverhältnismässig und damit freiwillig. -> Es gibt also keinen Grund, an ihnen teilzunehmen, und damit womöglich tatsächliche Anhaltspunkte für weitere Maßnahmen zu produzieren.
-> Die Ungenauigkeit dieser Tests ist die beste Begründung für ihre Verweigerung. ("Dann ist das Ding womöglich noch positiv und ich muss hier unschuldig zur Blutprobe. Würden Sie auch nicht machen an meiner Stelle.")
g) Einen Bluttest anordnen. Dabei handelt es sich um eine Massnahme der Strafprozessordnung. Sie setzt zwingend ein Ermittlungsverfahren nach § 160 StPO voraus. Die Polizei ist zwar zuständig, braucht aber einen hinreichenden Anfangsverdacht, mithin ebenfalls eine entsprechende Tatsachenbasis.
-> Wenn der Bluttest in Aussicht gestellt wird, fragt man zurück, ob jetzt gegen einen wegen einer Straftat ermittelt wird, wegen welcher, und aufgrund welches Verdachtes, und dass man jetzt gar nichts mehr sagen möchte.
f) Wie der BGH erst kürzlich klargestellt hat, braucht der Bluttest ZWINGEND eine richterliche Anordung. Und auch der Richter kann das nicht ohne Tatsachenbasis.
Hinzuweisen ist auf den relativen Stress, den man hat, sobald irgendwann mal irgendwas gefunden wurde. Einträge im POLAS (Polizei-EDV), die auch ohne Beteiligung eines Gerichts geschrieben werden, tauchen bei jeder Identitätsfeststellung wieder auf und erzeugen dann immer wieder dieselben Fragen.
-> Auskunfts- und Löschungsrecht wahrnehmen, wenn etwas vorgefallen ist.