Über Rechte und Pflichten fragst Du besser Dr. Google als uns Experten hier. Da finden sich durchaus juristische Seiten, die sachlich und konkret antworten. Den einzigen Tipp, den ich geben kann, freundlich bleiben und nicht nur aus Prinzip zu allem Nein sagen. Auch bei der Standardfrage "was Du glauben würdest, warum sie dich wohl angehalten hätten.", immer höflich bleiben. Als Antwort stehen zur Wahl: "Weil meine attraktive Erscheinung Sie davon überzeugt hat, mich näher kennenlernen zu wollen.", "Sie möchten mir bestimmt ein paar Tipps für defensives Fahren mit auf den Weg geben" oder "um mal ein wenig mit Intelligenten Menschen zu schnacken". Mein früherer Nachbar, der selbst bei der Polizei ist, sagte mir, er schwört darauf, dass ich so einen ersten positiven Eindruck hinterlassen würde.
Polizeikontrolle
-
- Beiträge: 52
- Registriert: Mi 16. Nov 2011, 20:04
Re: Polizeikontrolle
Re: Polizeikontrolle
X
Zuletzt geändert von Holly am Mi 6. Jul 2022, 11:47, insgesamt 1-mal geändert.
-
- Beiträge: 1
- Registriert: Mi 22. Jun 2022, 07:41
Re: Polizeikontrolle
Wenn Sie in eine Kontrolle geraten, welche Befugnisse hat die Polizei? Wir haben gesehen, wie sie schon einmal in die Taschen geschaut haben. Aber dürfen sie auch die Kleidung begutachten?
Entschuldigung für das schlechte Deutsch. (Google translate)
Entschuldigung für das schlechte Deutsch. (Google translate)
Re: Polizeikontrolle
Kennt Eure Rechte!
Keine Durchsuchung des Wagens ohne richterliche Anordnung; den Verbandskasten vorne im Auto lagern. Ihr müsst keine Tests vor Ort machen. Polizei und StA dürfen diese Tests NUR dann selbst auf der Wache anordnen, wenn sonst das Ermittlungsergebnis/ganz bestimmte Straftaten wahrscheinlich vorliegen (wohlgemerkt gilt das nur für den Bluttest und es müssen schon bestimmte Anzeichen für bspw Intoxikation vorliegen). Im Zweifel ist widersprechen zunächst die beste Lösung. Fallt auf keine Tricks herein. Ihr habt viele Rechte und gerade in die Durchsuchung eures Wagens und eurer Person versuchen sie euch gerne reinzulabern.
Keine Durchsuchung des Wagens ohne richterliche Anordnung; den Verbandskasten vorne im Auto lagern. Ihr müsst keine Tests vor Ort machen. Polizei und StA dürfen diese Tests NUR dann selbst auf der Wache anordnen, wenn sonst das Ermittlungsergebnis/ganz bestimmte Straftaten wahrscheinlich vorliegen (wohlgemerkt gilt das nur für den Bluttest und es müssen schon bestimmte Anzeichen für bspw Intoxikation vorliegen). Im Zweifel ist widersprechen zunächst die beste Lösung. Fallt auf keine Tricks herein. Ihr habt viele Rechte und gerade in die Durchsuchung eures Wagens und eurer Person versuchen sie euch gerne reinzulabern.
-
- Beiträge: 138
- Registriert: Mo 20. Jun 2022, 13:13
Re: Polizeikontrolle
Schwachsinn, ehrlich.
-
- Beiträge: 101
- Registriert: Di 28. Jun 2011, 19:30
Re: Polizeikontrolle
Aus dem Grund:
Kennt eure Rechte, informiert euch!!!
Kennt eure Rechte, informiert euch!!!
-
- Beiträge: 138
- Registriert: Mo 20. Jun 2022, 13:13
Re: Polizeikontrolle
damit werden sie dir aber leider kommen und ich wünsche viel Spaß bei der Diskussion mit dem Försterevsel hat geschrieben: ↑Mi 22. Jun 2022, 09:00Schwachsinn, ehrlich.
Re: Polizeikontrolle
Wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt.
-
- Beiträge: 155
- Registriert: Do 2. Jul 2015, 14:54
Re: Polizeikontrolle
Aus einem anderen Thread. Dort ging es zwar um Kontrollen in den Basslinern, lässt sich aber auch auf KFZ anwenden.
1. Frage nach der Ermächtigungsgrundlage.
Dadurch stellen sich bereits die Weichen. Es kommt darauf an, ob die Polizei im Wege des Gefahrenabwehrrechts oder des Strafrechts handelt.
Gefahrenabwehrrecht: SOG (Sicherheits-und Ordnungsgesetz Meck-Pomm, sowie bundesweite Verwaltungsvorschriften sowie bei der Bundespolizei das BPolG etc)
Strafrecht: StPO und StGB etc
Alternative 1: Handeln im Sinne der Strafverfolgung, also Strafrecht:
2. Wenn die Beamten Maßnahmen im Wege der Strafverfolgung ankündigen, namentlich Durchsuchung von Personen und Gepäck, widersprichst Du zunächst.
Rechtswirkung hat dies zwar grundsätzlich nicht, es verzögert aber, und kann zu Beweisverwertungshindernissen führen.
3. Sodann sollte sich JEDER einzeln benennen lassen, welches Delikt ihm vorgworfen wird/ warum er tatverdächtig ist.
Es gibt keinen Generaltatverdacht oder einen Kollektivtatverdacht oder ähnliches. Für eine solche Ahndung gibt es bestimmte Delikte im StGB, in denen berücksichtigt ist, dass eine Gruppe/Kollektiv/Bande gehandelt hat. Eine allgemeine Aussage (zB„Verdacht auf Begehung von Straftaten“) reicht nicht aus! Im Zweifel freundlich ausdiskutieren, den Vorwurf schriftlich protokollieren lassen und als letzte Instanz nach dem Einsatzleiter (oder Polizeipräsidenten von Neubrandenburg ) fragen.
Zudem sollte sich jeder einzeln belehren lassen. Denn ab dem Moment in dem die Polizei Dir gegenüber einen Tatverdacht äußert, bist Du Beschuldigter.
Als Beschuldigter hast Du das Recht auf einen Anwalt. Seit 2017 gilt dies auch für polizeiliche Vernehmungen (§ 163a Abs.4, 168c Abs.1 und Abs.5 StPO).
Du solltest also keine Anweisungen der Polizei ohne freundlichen Protest befolgen oder Äußerungen abgeben, bis Dein Anwalt eintrifft. Also kann erst mal jeder Busreisende zum Handy greifen und dann kann die Polizei warten bis die Anwälte eines jeden Passagiers eingetroffen sind. Solltest Du keinen Anwalt Deines Vertrauens haben, müssen die Beamten Dir entsprechende Mittel zur Verfügung stellen (zB ein Telefonbuch) damit Du einen Anwalt konsultieren kannst. Im übrigen muss die Polizei Dich auch darüber belehren, dass du das Recht auf einen Anwalt hast.
Alternative 2: Handeln im Sinne der Gefahrenabwehr
Auch hier gilt, lasst euch genau auf eure Person bezogen, erläutern, welche Gefahr denn abgewehrt werden soll.
Damit ein Eingriff im Sinne des Gefahrenabwehrrechts rechtmäßig ist, muss eine konkrete Gefahr vorliegen, d.h. ein Sachverhalt bei dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt eines konkreten Schadens zu rechnen ist. Eine abstrakte Gefahr reicht grundsätzlich nicht aus.
Nach dem SOG Meck-Pomm darf eine Person oder Sachen nur durchsucht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Sicherstellung erfolgen muss (zB Waffen wegen Verstoß gegen das WaffenG) s. §§ 53 SOG Meck-Pomm.
Hinreichend konkret darlegen, um was es bei DIR geht.
Hier gilt gleichfalls widersprechen.
Durchsuchungen Deiner Person dürfen nur durch Personen des gleichen Geschlechts erfolgen (§ 54 SOG).
Im Gefahrenabwehrrecht bist Du kein Beschuldigter, allenfalls Störer, sodass das Recht auf einen Anwalt hier nicht greift.
Sollte die Polizei die Kontrolle des Busses und der Passagiere mit einem Verdacht hinsichtlich des Busfahrers begründen, ermächtigt dies nicht zur Passagierkontrolle oder Gepäckkontrolle. In der Regel geht es bei den Busfahrern um die Lenkzeiten etc und somit um die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs.
Und für beides gilt: Schreibe Dir die Dienstnummern auf.
Lasst euch nicht schikanieren und steht für eure eigenen Rechte ein!
1. Frage nach der Ermächtigungsgrundlage.
Dadurch stellen sich bereits die Weichen. Es kommt darauf an, ob die Polizei im Wege des Gefahrenabwehrrechts oder des Strafrechts handelt.
Gefahrenabwehrrecht: SOG (Sicherheits-und Ordnungsgesetz Meck-Pomm, sowie bundesweite Verwaltungsvorschriften sowie bei der Bundespolizei das BPolG etc)
Strafrecht: StPO und StGB etc
Alternative 1: Handeln im Sinne der Strafverfolgung, also Strafrecht:
2. Wenn die Beamten Maßnahmen im Wege der Strafverfolgung ankündigen, namentlich Durchsuchung von Personen und Gepäck, widersprichst Du zunächst.
Rechtswirkung hat dies zwar grundsätzlich nicht, es verzögert aber, und kann zu Beweisverwertungshindernissen führen.
3. Sodann sollte sich JEDER einzeln benennen lassen, welches Delikt ihm vorgworfen wird/ warum er tatverdächtig ist.
Es gibt keinen Generaltatverdacht oder einen Kollektivtatverdacht oder ähnliches. Für eine solche Ahndung gibt es bestimmte Delikte im StGB, in denen berücksichtigt ist, dass eine Gruppe/Kollektiv/Bande gehandelt hat. Eine allgemeine Aussage (zB„Verdacht auf Begehung von Straftaten“) reicht nicht aus! Im Zweifel freundlich ausdiskutieren, den Vorwurf schriftlich protokollieren lassen und als letzte Instanz nach dem Einsatzleiter (oder Polizeipräsidenten von Neubrandenburg ) fragen.
Zudem sollte sich jeder einzeln belehren lassen. Denn ab dem Moment in dem die Polizei Dir gegenüber einen Tatverdacht äußert, bist Du Beschuldigter.
Als Beschuldigter hast Du das Recht auf einen Anwalt. Seit 2017 gilt dies auch für polizeiliche Vernehmungen (§ 163a Abs.4, 168c Abs.1 und Abs.5 StPO).
Du solltest also keine Anweisungen der Polizei ohne freundlichen Protest befolgen oder Äußerungen abgeben, bis Dein Anwalt eintrifft. Also kann erst mal jeder Busreisende zum Handy greifen und dann kann die Polizei warten bis die Anwälte eines jeden Passagiers eingetroffen sind. Solltest Du keinen Anwalt Deines Vertrauens haben, müssen die Beamten Dir entsprechende Mittel zur Verfügung stellen (zB ein Telefonbuch) damit Du einen Anwalt konsultieren kannst. Im übrigen muss die Polizei Dich auch darüber belehren, dass du das Recht auf einen Anwalt hast.
Alternative 2: Handeln im Sinne der Gefahrenabwehr
Auch hier gilt, lasst euch genau auf eure Person bezogen, erläutern, welche Gefahr denn abgewehrt werden soll.
Damit ein Eingriff im Sinne des Gefahrenabwehrrechts rechtmäßig ist, muss eine konkrete Gefahr vorliegen, d.h. ein Sachverhalt bei dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt eines konkreten Schadens zu rechnen ist. Eine abstrakte Gefahr reicht grundsätzlich nicht aus.
Nach dem SOG Meck-Pomm darf eine Person oder Sachen nur durchsucht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Sicherstellung erfolgen muss (zB Waffen wegen Verstoß gegen das WaffenG) s. §§ 53 SOG Meck-Pomm.
Hinreichend konkret darlegen, um was es bei DIR geht.
Hier gilt gleichfalls widersprechen.
Durchsuchungen Deiner Person dürfen nur durch Personen des gleichen Geschlechts erfolgen (§ 54 SOG).
Im Gefahrenabwehrrecht bist Du kein Beschuldigter, allenfalls Störer, sodass das Recht auf einen Anwalt hier nicht greift.
Sollte die Polizei die Kontrolle des Busses und der Passagiere mit einem Verdacht hinsichtlich des Busfahrers begründen, ermächtigt dies nicht zur Passagierkontrolle oder Gepäckkontrolle. In der Regel geht es bei den Busfahrern um die Lenkzeiten etc und somit um die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs.
Und für beides gilt: Schreibe Dir die Dienstnummern auf.
Lasst euch nicht schikanieren und steht für eure eigenen Rechte ein!